Sozial-rechtliche Beratung

Der Soziale Dienst unterstützt Patienten des Darmzentrums Kplus St. Remigius Leverkusen, deren Angehörige und Bezugspersonen bei allen Problemen, die sich aus Krankheit ergeben können durch

  • Vermittlung von Kontakten zu Beratungsstellen und Behörden (Pflegekassen, Selbsthilfegruppen)
  • Vermittlung häuslicher Krankenpflege/mobiler Hilfsdienste
  • Unterstützung bei der Vermittlung von Anschlussrehabilitationen
  • Beratung und praktische Hilfe in sozialrechtlichen Fragen nach dem Kranken- und Pflegeversicherungsgesetz, wie auch Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht
  • Organisation von Rehabilitations- und Pflegehilfsmitteln

Die Beratung ist kostenlos und wird vertraulich behandelt. Sie unterliegt der gesetzlichen Schweigepflicht. Der Kontakt zum Sozialdienst kann persönlich oder über die Stationsärzte hergestellt werden. Der Sozialdienst befindet sich im ersten Stock des Krankenhauses, Zimmer E103 und E104.

Ihre Ansprechpartnerinnen

Miriam Frerick
Diplom-Sozialarbeiterin
Telefon 0 21 71/4 09-25 91
Telefax 0 21 71/4 09-20 46
E-Mail an Miriam Frerick

Ilsa-Maria Dierks
B.A. Sozialpädagogik/Sozialarbeit
Telefon 0 21 71/4 09-25 50
Telefax 0 21 71/4 09-20 46
E-Mail an Ilsa-Maria Dierks

Informationen zu Sozialen Hilfen

Härtefonds
Bei der Bewältigung von finanziellen Problemen hilft auch die Deutsche Krebshilfe Bonn. Mit einem Härtefonds unterstützt sie schnell und unbürokratisch Krebspatienten und deren Familien, die durch eine Erkrankung in eine finanzielle Notlage geraten sind. Die finanzielle Zuwendung ist in der Höhe begrenzt und wird nur einmal gewährt. Ein einfaches Formular mit dem Nachweis der Bedürftigkeit muss ausgefüllt werden.

Informationen zu diesem Thema finden Sie in der Broschüre
„Wegweiser zu Sozialleistungen – Informationen und Hinweise“
Deutsche Krebshilfe e. V.
Thomas-Mann-Staße 40
53111 Bonn
Telefon 02 28/72 99 00

Schwerbehindertenausweis
Bei einer Krebserkrankung kann auf Antrag beim zuständigen Versorgungsamt  ein sogenannter „Grad der Behinderung“ festgestellt werden. Das ist die Grundlage dafür, ob jemand Rechte oder Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen kann. Menschen sind nach dem Sozialgesetzbuch (SGB IX) schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigsten 50% vorliegt. Dann ergeben sich folgende Begünstigungen

  • erhöhter Kündigungsschutz am Arbeitsplatz
  • Anspruch auf fünf Tage Sonderurlaub jährlich 
  • je nach Höhe des zuerkannten Grades der Behinderung bestimmte
    Steuererleichterungen (Auskunft erteilt das Finanzamt)
  • gegebenenfalls vorzeitige Altersrente oder Pensionierung
  • Bei bestimmten weiteren gesundheitlichen Einschränkungen werden beispielsweise folgende Vergünstigungen gewährt
  • Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr mit Eigenanteil oder Kfz-Steuerermäßigung
    (Voraussetzung ist das Merkzeichen „G“ für das Vorliegen einer erheblichen Gehbehinderung)
  • Unentgeltliche Beförderung von Begleitpersonen
    (Voraussetzung ist das Merkzeichen „B“ für die Notwendigkeit der Begleitperson)
  • Parkerleichterung und Kfz-Steuerbefreiung
    (Voraussetzung ist das Merkzeichen „aG“ für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Gehbehinderung)
  • Befreiung von Rundfunk-und Fernsehgebühr
    (Voraussetzung ist das Merkzeichen „RF“ für die Rundfunk-und Fernsehgebührbefreiung)

Anträge zur Anerkennung als schwerbehinderter Mensch sind bei den Versorgungsämtern zu stellen. Es gibt hierzu ein Antragsformular. Beim Ausfüllen und Weiterleiten hilft Ihnen auch der Soziale Dienst des St. Remigius Krankenhauses oder die Bürgerberatung der Gemeindeverwaltung.